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Winterthurer Bibliotheken
Obere Kirchgasse 6
Postfach 132
8402
Winterthur
Tel.: +41 52 267 51 48

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Benutzungsordnung für die öffentlichen Bibliotheken

(Benutzungsordnung  zum Herunterladen(PDF, 26 KB))

 

1.
Die Stadt Winterthur führt im Rahmen des kulturellen Angebotes ein Netz von öffentlichen Bibliotheken. Die Stadtbibliothek, die Quartierbibliotheken und die Studienbibliothek bieten Medien zur allgemeinen Bildung, zur schulischen und beruflichen Weiterbildung, deutsch- und fremdsprachige Literatur sowie Kinder- und Jugendmedien an.

2.
Die Medienausleihe ist gebührenpflichtig. Die Jahresgebühr beträgt für Erwachsene Fr. 40.– und für Familien (im gleichen Haushalt lebende Personen) Fr. 70.–. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bezahlen keine Ausleihgebühr. Schülerinnen, Schüler, Lernende und voll immatrikulierte Studierende bis zum 30. Altersjahr bezahlen eine reduzierte Gebühr von Fr. 30.–. Für eine Einzelausleihe wird eine persönliche Bibliothekskarte benötigt sowie eine Einzelgebühr pro Medium erhoben. Spezielle Dienstleistungen, insbesondere kostenpflichtige Fernleihe, Datenbankabfragen und Reproduktionen oder aufwendige Recherchen werden separat verrechnet. Die Höhe der einzelnen Gebühren regelt die Gebühren- und Tarifordnung. Die Nutzung der Sondersammlungen ist in einer gesonderten Benutzungsordnung festgehalten.

3.
Beim ersten Besuch wird gegen Vorlage eines amtlichen Personalausweises ein persönlicher Bibliotheksausweis ausgestellt. Diese Karte ist gebührenpflichtig, nicht übertragbar und gilt in der Stadtbibliothek und in allen Quartierbibliotheken. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung eines Elternteils. Bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Region sowie in besonderen Fällen kann die Bibliotheksleitung ein Depot verlangen.

4.
Insgesamt können im gesamten Winterthurer Bibliotheksnetz höchstens 50 Medieneinheiten ausgeliehen werden. Die Bibliotheksleitung kann in besonderen Fällen oder für einzelne Medientypen spezielle Ausleih-limiten festsetzen.

5.
Die generelle Ausleihfrist beträgt vier Wochen für gedruckte Medien und eine Woche für DVD/Videos. In einzelnen Bibliotheken und für einzelne Medien gelten abweichende Regeln. Eine Weitergabe an Drittpersonen ist nicht gestattet. Ausleihfristen von Büchern,die nicht vorbestellt sind, können unter Vorbehalt verlängert werden. Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr reserviert werden.
Die Medien der Stadtbibliothek am Kirchplatz können mit dem elektronischen Bibliotheksausweis auch ausserhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben werden. In dieser Zeit ist der Vorraum durch eine Videoanlage überwacht. Die Aufzeichnungen werden in der Regel nach zwei Tagen gelöscht, ausser wenn strafbare Handlungen anzuzeigen sind. Die Stadtbibliothek regelt die Zugriffsberechtigung.

6.
Die Entleihenden haften für die ausgeliehenen Medien und deren Verwendung sowie für die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. Bei Verlust oder Beschädigung werden neben den Kosten für Reparatur oder Ersatz auch die Bearbeitungs- und Rechnungsstellungsgebühren verrechnet.

7.
Bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie bei erheblicher Störung des Bibliotheksbetriebes kann die Bibliotheksleitung eine Benutzerin oder einen Benutzer zeitweilig oder ganz von der Bibliotheksbenutzung ausschliessen. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Rekurs beim Stadtrat erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Ausschlussbescheid ist beizulegen.

8.
Diese Benutzungsordnung ersetzt die Benutzungsordnung vom 1. Januar 2004 und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Departement Kulturelles und Dienste
Ernst Wohlwend, Stadtpräsident

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